Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine und der großen Hilfsbereitschaft von Politik, Regierung, öffentlichen und zivilen Einrichtungen und Institutionen, Verbänden, Unternehmen und Privatpersonen hat das Bundesministerium der Finanzen am 17.03.2022 eine für eine Übergangszeit verbindliche Verwaltungsanweisung (siehe Anlage) zur steuerlichen Erleichterung von jeglicher humanitärer Unterstützung und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements erlassen.

Sie gelten für die in der Verwaltungsanordnung benannten Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31.Dezember 2022 durchgeführt werden.

Für engagierte Mitglieder und Vereine der BKV. e.V. sind vor allen Dingen folgende Regelungen zu beachten:

  • Eigenmittel und eingeworbene Spenden der Vereine und Verbände dürfen für Ukraine-Hilfen verwendet werden, auch wenn die Mittelverwendung nicht vom Satzungszweck des Vereins umfasst ist.

Vereine der BKV haben regelmäßig nicht die „Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene“ als gemeinnützigen Satzungszweck in ihren Satzungen stehen. Nach den strengen Bestimmungen der Abgabenordnung wären sie daher verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich für die bestehenden Satzungszwecke einzusetzen oder eine Satzungsänderung zu veranlassen. Das Einwerben von Spenden für außersatzungsmäßige Zwecke, also z.B. das Einrichten eines Spendenkontos für Flüchtlingshilfe wäre für die eigene Gemeinnützigkeit des Vereins in diesem Falle sogar schädlich.
Das BMF hat nun bestimmt, dass für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2022 eingeworbene Spenden und eigene Mittel des Vereins auch für Ukraine-Hilfen eingesetzt werden dürfen, ohne, dass der Verein Schwierigkeiten bei der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit befürchten muss.

  • Auch die Erbringungen von Sach- und Dienstleistungen, wie. Z.B. Unterbringung von Flüchtlingen im Vereinsheim, Hilfe bei Behördengängen etc. durch den Verein oder die Mitglieder des Vereins ist steuerlich unbedenklich.

Zu empfehlen ist dennoch, zu prüfen, ob man sich mit seinem Engagement nicht der Struktur und Organisation einer auf Flüchtlingshilfe spezialisierten Organisation unterstellt, da die dargestellten Aussagen nur für steuerliche Zwecke greifen und andere Fragen z.B. bezüglich der Haftung und des Versicherungsschutzes offen bleiben. Sofern einer unserer Vereine sich mit seinen Mitglieder in diesem Bereich engagieren möchte, raten wir in jedem Falle an, diese Themen abzuklären.

Mit sportlichen Grüßen
Euer Vorstand

2022-03-17-Stl-Massnahmen-Unterstuetzung-Ukraine-Geschaedigte

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